Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 315 BGB
Wie lautet der § 315 BGB im Wortlaut?
Kernbestandteil des Paragraphen ist die Bestimmung der Leistung durch eine Partei.
„Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.“
Was ist „Billigkeit“?
Billigkeit im rechtlichen Sinne soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellen. Letztendlich geht es also um die Angemessenheit der Preisanpassung.
Wann steht die „Billigkeit“ von Gaspreiserhöhungen in Frage?
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.06.2007) kommt eine so genannte Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB nur in den Fällen in Betracht, in denen in einem laufenden Vertragsverhältnis auf Grundlage eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts der Gaspreis vom Versorgungsunternehmen einseitig angepasst wird.
Die „Billigkeit“ ist gewahrt, wenn das Unternehmen, wie die Stadtwerke Wissen GmbH, lediglich seine gestiegenen Bezugkostenpreise an den Kunden weitergereicht hat. Die Notwendigkeit zur vollständigen Offenlegung der Kostenkalkulation wurde vom BGH abgelehnt.
Wie hat der BGH zu der vorausgegangenen Frage entschieden?
Der BGH hat mit Urteil vom 13.06.2007, ebenso wie die Vorinstanz, die Klage eines Gaskunden gegen sein Versorgungsunternehmen zurückgewiesen, da das Unternehmen in der Vorinstanz nachgewiesen hatte, das die Preiserhöhung auf gestiegenen Bezugskosten zurückzuführen war.
Der BGH hat damit zunächst deutlich gemacht, dass eine so genannte Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen in einem laufenden Vertragsverhältnis auf Grundlage eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts der Gaspreis vom Versorgungsunternehmen einseitig angepasst wird.
Besonders hervorzuheben ist, dass der BGH eine analoge Anwendung des § 315 BGB aufgrund der Monopolstellung des Gasversorgungsunternehmens von vornherein ausschließt, da der Energieträger Gas im Substitutionswettbewerb mit anderen Heizenergien steht und der Kunde insoweit nicht grundsätzlich auf die Gasversorgung angewiesen ist. Damit ist für die leitungsgebundene Erdgaswirtschaft die vom BGH vertretene Monopolrechtssprechung ausdrücklich nicht anwendbar, wonach § 315 BGB analoge Anwendung finden soll, wenn der Kunde im Rahmen der Daseinsvorsorge auf die Belieferung des Versorgungsunternehmens im Bedarfsfall angewiesen ist.
Im Ergebnis kann sich die Billigkeitskontrolle daher – wenn überhaupt – nur auf die Preiserhöhung beziehen. Eine gerichtliche Überprüfung der Ausgangspreise kann vom Kunden weder in einer direkten noch einer anlogen Anwendung des § 315 BGB geltend gemacht werden.
Soweit im konkreten Einzelfall eine Billigkeitskontrolle der Preisanpassung möglich ist, lässt der BGH es als Nachweis genügen, wenn das Unternehmen dem Gericht belegt, lediglich gestiegene Bezugkosten ohne Erhöhung der eigenen Marge an den Kunden weitergegeben zu haben. Damit hat der BGH der vielfach geforderten Offenlegung der gesamten Kostenkalkulation samt Erlöslage eine klare Absage erteilt.
